Verkaufs- und Lieferbedingungen
der CBC Color Beschichtungs Center Ges.m.b.H.

Präambel:

Für sämtliche Kauf- und Lieferverträge bzw. sonstige Leistungen gelten ausnahmslos die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Anderslautende Erklärungen des Auftraggebers, sei es schriftlich oder mündlich, werden nicht anerkannt und sich auch dann rechtsunwirksam, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Der Auftraggeber nimmt diese Bedingungen durch die Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung zustimmend zur Kenntnis.

1. Preise

Die von der CBC veröffentlichten Preise sind – falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist – unverbindliche Richtpreise; verrechnet wird der Tagespreis bei Versendung der Ware bzw. bei Anzeige der Lieferbereitschaft. Verbindliche Preisvereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. Sollte jedoch zwischen Auftragserteilung und Herstellung der Waren oder Erbringung sonstiger Leistungen der vereinbarte Preis aufgrund einer Änderung der bestimmenden Faktoren für die Preiskalkulation, wie Personal-; Material-; Fracht- oder Kreditkosten u.ä den geänderten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, so ist die CBC berechtigt, die geänderten Preise zu verrechnen. In diesem Falle hat die CBC dem Auftraggeber die konkreten Umstände für eine Änderung der Preise bekanntzugeben; der Auftraggeber hat das Recht, binnen 3 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Falls die diesbezügliche Rücktrittserklärung nicht innerhalb von 3 Tagen ausgesprochen wird, so gelten die neuen Preise als vereinbart.

Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die CBC berechtigt, gewährte oder zugesagte Bonifikationen bzw. Vergünstigungen, welcher Art auch immer, zurückzunehmen und die Tagespreise zu verrechnen.

In den vereinbarten Preisen bzw. Tagespreisen sind die Kosten der Verpackung nicht enthalten. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden; diese Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Fälligkeit der Rechnungsbeträge/Zahlungsverzug

Die Rechnungsbeträge und sonstigen Belastungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens der Zahlung auf dem Konto der CBC. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Sämtliche mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle des Zahlungsverzuges auch nur mit einer Zahlung ist die CBC berechtigt, die gesamten aushaftenden Forderungen – aus welchem Titel auch immer – sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate zu bezahlen. Gleichzeitig ist die CBC berechtigt, bis zur Bezahlung des gesamten rückständigen Betrages weitere Lieferungen bzw. Leistungen auszusetzen und bei ihr lagernde Ware bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen zurückzubehalten. 

Im Falle des Annahme- oder Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die CBC berechtigt, ohne vorhergehende Mahnung Dritte mit der Einbringlichmachung des aushaftenden Saldos zu beauftragen. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Mahn- und Inkassospesen einschließlich der Spesen der CBC, außergerichtliche Anwaltskosten sowie Spesen von Gläubigerschutzverbänden gehen zu Lasten des Auftraggebers; dies gilt auch für die Kosten einer gerichtlichen Forderungsanmeldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

3. Kompensationsausschluß/Mängeleinreden:

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wirkliche oder vermeintliche Ansprüche gegen die CBC, aus welchem Rechtsgrund auch immer, aufzurechnen bzw. die Einrede der mangelnden Fälligkeit wegen Gewährleistung zu erheben; es sei denn, die CBC hätte diese Ansprüche schriftlich anerkannt bzw. wäre die Gegenforderung durch ein gerichtliches Urteil festgestellt worden.

4. Gewährlesitung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, allfällige Mängelrügen unverzüglich schriftlich – allenfalls auch per Telefax – zu erheben. Diese Mängelrügen müssen bei sonstigem Ausschluß des Gewährleistungsanspruches spätestens acht Tage nach Ablieferung der Ware, jedoch auf alle Fälle vor Beginn der Montage der gelieferten Waren bei der CBC eingegangen sein, um dieser Gelegenheit zur Überprüfung des behaupteten Mangels zu geben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, an den beanstandeten Waren oder Gegenständen selbst oder durch Dritte wie immer geartete Veränderungen vorzunehmen; andernfalls ist jede Haftung der CBC für Mängel zur Gänze ausgeschlossen.

Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von der CBC kostenlos behoben. Dazu ist der CBC eine angemessene Frist zur Verbesserung zu gewähren. Der CBC steht es frei, nach Ihrer Wahl die mangelhafte Ware bzw. Leistung an Ort und Stelle auszubessern, die mangelhafte Ware oder Teile derselben zu ersetzen oder diese zwecks Nachbesserung wiederum an die CBC zurückzusenden zu lassen. Durch allfällige Verbesserungsarbeiten tritt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht ein. Im Falle der Rücksendung der Waren erfolgt der Transport – außer im Falle einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

Sämtliche darüberhinausgehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auch Anspruch auf entgangenen Gewinn, Schadenersatz, Ersatz von unbrauchbar gewordenem Material, Ersatz von Aufwendungen für Montage oder Demontage sowie eine Verzugsstrafe sind ausdrücklich ausgeschlossen. 

Bei Überlassung von schlechtem oder vorkorrodiertem Material an die CBC zur Bearbeitung übernimmt diese keinerlei Haftung für Qualitätsbearbeitung; es sind ihr vielmehr über die vereinbarten Preise hinaus allenfalls entstehende Mehrkosten zu ersetzen.

Für etwaigen bei der Bearbeitung entstehenden Ausschuß oder allfällige Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- und Paßgenauigkeit beweglicher Teile wird seitens der CBC keinerlei Haftung übernommen.

Werden Waren aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so übernimmt die CBC keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Konstruktionen, sondern lediglich dafür, dass die Ausführung gemäß den vorgelegten Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen erfolgt. Sollten durch die Ausführung der Konstruktionen, Zeichnungen oder Modellen allfällige Schutzrechte verletzt werden, so hat der Auftraggeber die CBC zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

Für Bestandteile der Waren, die von der CBC wiederum von Unterlieferanten bezogen werden, haftet diese nur im Rahmen und im Ausmaß der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Eine allfällige Ersatzpflicht nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Für arbeitsbedingten Ausschuß sowie Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Toleranzgrenze von 3% keinerlei Haftung übernommen.

5. Versand/Auslieferung

Sämtliche Transporte (Versand/Auslieferung) erfolgen unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk Kufstein. Aus organisatorischen Gründen können auch Teillieferungen vorgenommen werden, welche bei Auslieferung gesondert berechnet werden. Im Falle von Postversand oder Expressgut werden die Transportkosten, Lagergeld, Rollgeld oder ähnliche Unkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Transportversicherung für An- und Abtransport der Waren ist ebenfalls vom Auftraggeber zu übernehmen.

6. Stornierung von Aufträgen

Die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung der CBC möglich. Bei Aufhebung des Vertrages ist die CBC unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Auftraggeber für bereits gefertigte und noch nicht versandte Ware Zahlung zu begehren; dies gilt insbesondere bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen.

Die CBC ist dann berechtig, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, durch die die Forderungen der CBC gefährdet erscheinen; so etwa im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens , der Abweisung eines darauf gerichteten Antrages mangels kostendeckenden Vermögens oder auch bei Exekutionsführung gegen den Auftraggeber.

7. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht:

Für alle aus diesem Vertrag – mittelbar oder unmittelbar – entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Kufstein – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – vereinbart. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort Kufstein. Auf sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag kommt unabhängig vom Rechtsstatus des Auftraggebers ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

8. Vertragsänderungen oder –ergänzungen

Vertragsänderungen oder –ergänzungen bzw. allfällige Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform selbst. Dazu genügt es. dass die Änderung durch eingeschriebenen Brief und Gegenbrief bzw. Telefax festgehalten wird. 

Im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben die restlichen Vertragspunkte in vollem Umfange rechtswirksam. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist soweit zu modifizieren, dass sie dem ursprünglichen Sinn weitestgehend nahe kommt. 

AGB Stand 10.8.2010

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